Steuerbilanzrecht: Pauschalierte Rückstellung für Kreditrisiken
Leitsatz
1. Soweit nicht steuerrechtliche Besonderheiten entgegenstehen, sind die für Kapitalgesellschaften und andere Kaufleute im
HGB gleichermaßen geregelten handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auch im Steuerrecht konform der
Bilanzrichtlinie auszulegen; gemäß EuGH sind ergänzend die IAS - jetzt IFRS - i.d.F. des Streitjahrs heranzuziehen (Vorabentscheidung
vom C 306/99 "BIAO").
2. Bei drohenden Verlusten aus schwebenden Auslandskrediten kommen neben Bonitäts- auch Länderrisiken in Betracht.
3. Bei Avalverbindlichkeiten sind Rückstellungen im Umfang einer wahrscheinlichen Inanspruchnahme zu bilden.
4. Risiken sind pauschaliert zu berücksichtigen, wenn sie zwar nicht im Einzelfall, aber in der Gesamtbetrachtung überwiegend
wahrscheinlich sind.
5. Eine Rückstellung für ein Risiko ist auch dann zu bilden, wenn dieses bereits bei Eingehung des Vertrags vorhanden und
wesentlich höher ist als das Vertragsentgelt.
6. Gemäß EuGH ist die Kredittilgung zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung kein wertaufhellendes, sondern nur ein wertänderndes
nachträgliches Ereignis des Folgejahrs (o.a. Vorabentscheidung).
7. Bei relativ unbedeutenden Bilanzpositionen erstreckt sich der Wertaufhellungszeitraum nicht bis zum Tag der Bilanzaufstellung,
sondern nur bis zum Zeitpunkt der Bewertung der betreffenden Bilanzposition oder Sachgruppe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2004 S. 1220 Nr. 22 DB 2005 S. 12 Nr. 34 DStRE 2004 S. 613 Nr. 11 EFG 2004 S. 746 EFG 2004 S. 747 Nr. 10 KÖSDI 2004 S. 14241 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2005 S. 3625 LAAAB-22764
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.11.2003 - III 1/01
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