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BBV Nr. 6 vom Seite 35
Zinsänderungsbefugnis bei langfristigen Sparverträgen
Bei langfristig angelegten Sparverträgen ist eine formularmäßige Zinsänderungsklausel, die dem Kreditinstitut eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumt, unwirksam. Gemäß , ist dem Kreditinstitut zuzumuten, unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes diejenigen oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die den Gegebenheiten seines Geschäfts mit den Combispar-Einlagen möglichst nahe kommen, und sie zum Maßstab für künftige Zinsänderungen zu machen.