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BBV 6/2004 S. 8

Abgrenzung der Vermögensarten bei Windkraftanlagen

Türme von Windkraftanlagen sind den Betriebsvorrichtungen zuzuordnen und deshalb nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Dies gilt allerdings nicht für den Grund und Boden, auf dem diese Windkraftanlagen errichtet worden sind. Er ist dem Grundvermögen zuzuordnen. Nach dem Erl. des FinMin Baden-Württemberg v. - S 3190/14 ist der Feststellung des Einheitswerts für die wirtschaftliche Einheit „unbebautes Grundstück” die Grundstücksfläche zugrunde zu legen, die von dem Grundstückseigentümer an die Betreiber der Windkraftanlagen für die Errichtung, den Betrieb und den Aufbau der Windkraftanlagen verpachtet worden sind.

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