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Grunderwerbsteuer: Rückerwerb zwischen den am Erwerbsgeschäft beteiligten Personen
Nach dem Grundsatz der Identität oder Nämlichkeit der Parteien liegt ein Rückerwerb im Sinne von § 16 Abs. 2 GrEStG nur dann vor, wenn der Veräußerer das Eigentum unmittelbar von dem Erwerber zurückerwirbt. Dagegen handelt es sich um eine Weiterveräußerung, wenn der Erwerber einen gegen das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gerichteten Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks von dem ursprünglich Übertragungsberechtigten erwirbt und er das ihm aufgrund des erworbenen Anspruchs übereignete Grundstück später wegen Nichtzahlung der vereinbarten Gegenleistung dem ursprünglich Übertragungsberechtigten übereignet (FG Sachsen, Urt. v. - 2 K 1366/01).