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Einkommensteuer: Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft
Die Kündigung und Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft im Sinne von § 230 HGB ist gemäß FG Hamburg, Urt. v. - III 362/01 (Revision eingelegt, Az. des BFH: IX R 7/04) kein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG. § 23 EStG kann auf die Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft auch nicht analog angewendet werden.