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Kursgewinne aus der Veräußerung von Kursdifferenzpapieren
Das , hat entschieden, dass bei der Veräußerung von Wertpapieren ohne Emissionsrendite der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb der Papiere und den Einnahmen aus deren Veräußerung – die sog. Marktrendite – als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gilt. Das FG führt weiter aus, dass die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (i. d. F. des StÄndG 2001) auf Veranlagungszeiträume, für die noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt, mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Rückwirkungsverbot vereinbar ist.