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Gewerblicher Grundstückshandel: unbedingte Veräußerungsabsicht, Gewinnerzielungsabsicht
Das FG Münster kommt in seiner Entscheidung v. - 12 K 484/01 G, F zu folgendem Ergebnis: (1) Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt beim An- und Verkauf von weniger als vier Objekten auch dann vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zweifelsfrei von vornherein eine unbedingte Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen bestanden hat. Hiervon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bereits vor Baubeginn Verträge zur Errichtung und anschließenden Veräußerung des Objekt abschließt. (2) Die für einen gewerblichen Grundstückshandel erforderliche Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen ist auch dann gegeben, wenn bei einzelnen Objekten oder gar insgesamt ein Verlust erzielt wird. (3) Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein Grundstück im Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB, liegt mangels Freiwilli...