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Körperschaftsteuer; | nichtrechtsfähige Stiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG 1977)
Eine nichtrechtsfähige Stiftung liegt nach dem vor, wenn einer natürlichen oder juristischen Person Vermögensteile von dritter Seite zugewendet werden mit der Auflage, die Erträgnisse für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Eine Stiftung ist als Stiftung des privaten Rechts anzusehen, wenn sich ihre Organisationsform ebenso auf das Privatrecht gründet wie bei den in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 KStG bezeichneten Körperschaften. Der Zuordnung zu den nichtrechtsfähigen Stiftungen des privaten Rechts steht nicht entgegen, daß Träger des Stiftungsvermögens eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist. Weiter hat der BFH entschieden, daß Stiftungszweck i. S. des § 10 Nr. 1 KStG einer durch Testament errichteten Stiftung neben den im Testament als Stiftungszweck bezeichneten Aufgaben...