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Mehrfachförderung einer Baumaßnahme
Das BFH-Urt. v. - X R 19/02 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 10f Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EStG schließt eine Doppelförderung derselben Aufwendungen aus. Die Vorschrift hindert jedoch nicht die gleichzeitige Inanspruchnahme unterschiedlicher steuerlicher Fördermöglichkeiten für dieselbe Baumaßnahme. (2) Aufwendungen werden nur insoweit in die Bemessungsgrundlage nach dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen, als sie sich auf die Höhe des Fördergrundbetrags gem. § 9 Abs. 2 EigZulG ausgewirkt haben. (3) Nach § 7i Abs. 1 EStG sind nur Herstellungskosten an als Baudenkmal geschützten, bestehenden Gebäuden begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden.