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Aktive Rechnungsabgrenzung der mit zeitlich begrenzter Kapitalüberlassung eines stillen Gesellschafters entstandenen Gebühren
Die für die Überlassung von Kapital auf Zeit durch einen sich still beteiligenden Gesellschafter für die mit der Begründung des Darlehens und der Absicherung des Liquiditätsrisikos erhobenen Gebühren sind auf die Laufzeit der Kapitalbeteiligung aktiv abzugrenzen und nicht sofort zum Abzug als Betriebsausgaben zuzulassen (FG Sachsen, Urt. v. - 3 K 1377/01).