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Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall
Die Vermutung, dass durch die weitere Berufsausübung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, greift gemäß , auch nach In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung ein und kann nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände des einzelnen Falles als widerlegt angesehen werden; die in der Rechtsprechung des Senats unter der Geltung der Konkursordnung aufgestellten Grundsätze gelten insoweit im Wesentlichen fort. Die Gestaltung der beruflichen Stellung eines Steuerberaters als Angestellter einer Gesellschaft, für die er lediglich Prokura, jedoch keine umfassende Vertretungsmacht besitzt und von der er ein festes Gehalt bezieht, sowie die Selbstbeschränkung dieser Gesellschaft auf Tätigkeiten, die weniger als z. B. die Führung von Treuhandkonten eine Gefährdungslage für deren Auftraggeber schaffen, vermag eine vermutete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht auszuschließen.