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Arbeitnehmer-Entsendegesetz | zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk sowie im Dachdeckerhandwerk
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Zweite VO über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk v. im BAnz Nr. 99 v. S. 11405 bekannt gemacht, die am in Kraft und am außer Kraft tritt. Die Verordnung enthält als Anlage Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn). Ebenfalls bekannt gemacht wurde die 3. VO über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk v. (BAnz Nr. 99 v. S. 11406), die als Anlage Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) enthält. Diese gilt vom bis zum .