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OLG München 05.02.2004 19 U 5114/03, NWB 24/2004 S. 194

Vertragsrecht | Handeln unter fremdem Namen bei Internetauktionen

Im Rahmen von Internetauktionen können gem. §§ 145 ff. BGB vollgültige (Kauf-)Verträge geschlossen werden. Nutzt jemand bei einer solchen Auktion die Kennung (sog. Mitgliedsname) einer anderen Person, handelt er unter fremdem Namen, so dass die Vorschriften über die Vollmacht (§§ 164 ff. BGB) entsprechende Anwendung finden. Ist der wahre Inhaber der Kennung mit der Abgabe der Willenserklärung einverstanden, kommt ein Geschäft mit dem Namensträger zustande. Anderenfalls haftet der Handelnde dem anderen Vertragsteil auf Erfüllung oder Schadensersatz (, NJW 2004, 1328).

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