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Feuerschutzsteuer | Aufzeichnungspflichten nach § 9 Abs. 1 FeuerschStG zur Feststellung der Feuerschutzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung für Versicherer und Bevollmächtigte
Nach den gleich lautenden Erlassen der obersten FinBeh der Länder (hier , BStBl 2004 I S. 407) gilt für die feuerschutzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten nach § 9 Abs. 1 FeuerschStG Folgendes: § 9 Abs. 1 Satz 1 FeuerschStG verpflichtet Versicherer und Bevollmächtigte, zur Feststellung der Feuerschutzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Die Pflichten aus § 9 FeuerschStG werden ergänzt durch die allgemeinen Anforderungen an steuerlich vorgeschriebene Aufzeichnungen nach §§ 145 bis 148 AO. Die Aufzeichnungen sind vollständig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen und so zu führen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird. Die Aufzeichnungen sind im Inland zur führen und aufzubewahren (§ 146 Abs. 2 Satz 1 AO). Sie und die dazugehörigen Unterlagen sind für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3 AO)...BStBl 1995 I S. 738BStBl 2001 I S. 415