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Finanzgerichtsordnung | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei konkreter Einzelanweisung an Kanzleiangestellte (§ 56 FGO)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) ist gem. dem jedenfalls dann zu gewähren, wenn ein Angehöriger der rechtsberatenden Berufe, in dessen Kanzlei durch organisatorische Maßnahmen im Grundsatz eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle gewährleistet war, einer Kanzleiangestellten, die sich als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte. Im entschiedenen Fall war der Klageschriftsatz, auf dem „vorab per Fax” vermerkt war, vom Büro des Prozessbevollmächtigten versehentlich nicht mehr am letzten Tag der Frist an das FG gefaxt worden. Der Ablauf der Klagefrist war ordnungsgemäß in den Fristenkalender eingetragen worden. Auch war die am letzten Tag der Frist gefertigte Reinschri...