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Krankheit, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit im Unterhaltsrecht
I. Vorbemerkung
Im Schuldrecht spielt die persönliche Leistungsfähigkeit praktisch keine Rolle. Wer aus einem Kaufvertrag, Mietverhältnis oder Darlehensvertrag zahlungspflichtig ist, kann sich gegenüber dem Gläubiger – auch nach der Schuldrechtsreform – nicht darauf berufen, aus Geldmangel nicht leistungsfähig zu sein (§§ 275 ff. BGB).
Demgegenüber spielt die finanzielle Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht – als Folge der familiären Solidarität – eine entscheidende Rolle. Wer nicht in der Lage ist, neben seinem notwendigen Eigenbedarf Mittel für unterhaltsberechtigte Familienmitglieder aufzubringen, ist im Grundsatz wegen fehlender Leistungsfähigkeit nicht zahlungspflichtig (§§ 1603 Abs. 1, 1581 BGB). Auf der Seite des unterhaltsberechtigten Ehegatten begründen der Eintritt von Krankheit und Arbeitslosigkeit Unterhaltsansprüche gem. §§ 1572, 1573, 1574 BGB.
Die Auswirkungen von Krankheit bzw. Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit auf Unterhaltsbedürftigkeit und Leistungsfähigkeit sollen nachfolgend untersucht werden.
II. Krankheit und Erwerbsunfähigkeit im Unterhaltsrecht
1. Allgemeines
a) Keine umfassende gesetzliche Regelung
Eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Folgen des Eintritts von Krankheit und Erwerbsunfähigkeit e...