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BFH 25.03.1993 I S 5/93
Finanzgerichtsordnung; | zuständiges Gericht für einen Antrag gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO a. F.
Zuständiges Gericht für einen Antrag gem. § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO a. F. ist nach dem nur das Gericht der Hauptsache. Dies gilt auch dann, wenn gegen den Beschl. gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO a. F. Beschwerde eingelegt wurde und der BFH im Beschwerdeverfahren abweichend vom FG entschieden hat. Ggf. hat das FG den durch die Beschwerdeentscheidung des BFH geänderten Beschl. gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO a. F. zu ändern oder aufzuheben.