Ertragsteuerliche Behandlung von Film- und Fernsehfonds;
Erteilung verbindlicher Auskünfte
Aus gegebenem Anlass wird im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder klargestellt, dass Film- und Fernsehfonds generell keine verbindlichen Auskünfte erteilt werden können, weil sie auf die Erzielung von Steuervorteilen ausgerichtet sind, die nach dem BStBl 1987 I S. 474) eine verbindliche Auskunft ausschließen. Dies umfasst auch die Regelungen im sog. geänderten Medienerlass ( BStBl 2003 I S. 406) – einschließlich der Übergangsregelung – und gilt auch für den Finanzämtern vorliegende, aber noch nicht verbeschiedene Anträge.
Bayr. Staatsministerium der Fin. mit Erlass vom , Az.: 31 – S 2241 – 133 – 35 384/03
Das im og. Erlass zur Erteilung verbindlicher Auskünfte zitierte wurde ersetzt durch das BStBl 2003 I S. 742.
In Ergänzung zu vorstehenden Ausführungen wird im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder klargestellt, dass auch keine unverbindlichen Auskünfte (sog. Rechtsauskünfte) zu erteilen sind; hierdurch wird den abgaberechtlichen Grundsätzen Rechnung getragen, wonach die rechtliche Beurteilung dem Feststellungs- bzw. Festsetzungsverfahren vorbehalten bleibt. Dies gilt auch für den Finanzämtern vorliegende, aber noch nicht beantwortete Anfragen.
Bayr. Staatsministerium der Fin. mit Erlass vom , AZ.: 31 – S 2241 – 133 – 15 506/04
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2241 - 50 St 41/42
OFD Nürnberg v. - S 2241 - 336/St 31
Fundstelle(n):
PAAAB-22501