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BSG 10.08.2000 B 11 AL 101/99 R

Arbeitsförderung; | Urlaub während des Bezugs von Arbeitslosengeld

§ 3 Aufenthalts-Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit bestimmt, dass eine dreiwöchige Abwesenheit im Jahr der Verfügbarkeit eines Arbeitslosengeldbeziehers nicht entgegensteht. Dieser begrenzte Verzicht auf die Verfügbarkeit ist durch die Ermächtigung des § 103 Abs. 5 AFG gedeckt. Allein daraus, dass Arbeitnehmer seit dem Gesetz v. (BGBl 1994 I S. 1170) Anspruch auf Urlaub von vier Wochen hätten, können Arbeitslose nicht herleiten, für die gleiche Zeit von dem Erfordernis der Verfügbarkeit freigestellt zu werden. Die Beibehaltung des § 3 der Aufenthalts-Anordnung 1979 verletzt weder die Anpassungspflicht des § 191 Abs. 3 AFG noch Art. 2 und 6 GG ().

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