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FG München Urteil v. - 6 K 1186/02

Gesetze: EStG § 10b Abs. 4 S. 2 Alt. 2 KStG § 9 Abs. 3 S. 2 Alt. 2

Entzug der Gemeinnützigkeit führt nicht zwangsläufig zur Haftung

Haftung nach § 10 b EStG

Leitsatz

Der Entzug der Gemeinnützigkeit eines Vereins führt nicht zur Haftung wegen fehlerhafter Mittelverwendung, wenn die Mittel tatsächlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden sind. Hat das FA die Frage der Mittelverwendung nicht ausreichend geprüft, so ist eine Haftungsinanspruchnahme nach § 10b Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 EStG, § 9 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KStG ermessensfehlerhaft.

Fundstelle(n):
CAAAB-22433

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FG München, Urteil v. 30.03.2004 - 6 K 1186/02

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