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FG München Urteil v. - 3 K 1372/02 EFG 2004 S. 1193

Gesetze: AO 1977 § 218 Abs. 2, AO 1977 § 37 Abs. 2, AO 1977 § 226, BGB § 387, BGB § 389, InsO § 96

Aufrechnung im Insolvenzverfahren

Abrechnungsbescheid

Umsatzsteuer 1997, 1998, 1999

Umsatzsteuer-Vorauszahlung 1999

Leitsatz

1. Ein Steuererstattungsanspruch fällt auch dann bereits in die Insolvenzmasse, wenn er im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens noch nicht festgesetzt ist. Entscheidend ist nicht der steuerrechtliche Entstehungszeitpunkt des Erstattungsanspruchs, sondern der Zeitpunkt, in dem nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Erstattungsanspruch gelegt worden ist.

2. Dieser Rechtsgrund im insolvenzrechtlichen Sinn besteht bei Steuervorauszahlungen mit ihrer Entrichtung, weil der Schuldner zu diesem Zeitpunkt einen Erstattungsanspruch unter der aufschiebenden Bedingung erlangt, dass am Ende die Jahressteuer geringer ist als die Summe der geleisteten Vorauszahlungen. Bei der Besteuerung der Umsätze nach vereinbarten Entgelten erlangt der Steuerpflichtige einen Erstattungsanspruch unter der aufschiebenden Bedingung, dass das vereinbarte Entgelt nach § 17 UStG berichtigt wird.

3. Der Rechtsgrund für einen Grunderwerbsteuererstattungsanspruch ist vor Insolvenzeröffnung gelegt worden, wenn der Steuerschuldner bei der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung aus dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid einen Anspruch auf Rückerstattung etwaiger überzahlter Beträge unter der aufschiebenden Bedingung erlangt hat, dass sich die Gegenleistung durch etwaige Ausübung vertraglich vereinbarter Erwerbsrechte ändern würde.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1193
YAAAB-22430

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FG München, Urteil v. 17.03.2004 - 3 K 1372/02

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