1. Ein Steuererstattungsanspruch
fällt auch dann bereits in die Insolvenzmasse, wenn er im Zeitpunkt der
Eröffnung des Verfahrens noch nicht festgesetzt ist. Entscheidend ist
nicht der steuerrechtliche Entstehungszeitpunkt des Erstattungsanspruchs,
sondern der Zeitpunkt, in dem nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der
Rechtsgrund für den Erstattungsanspruch gelegt worden ist.
2. Dieser Rechtsgrund im
insolvenzrechtlichen Sinn besteht bei Steuervorauszahlungen mit ihrer
Entrichtung, weil der Schuldner zu diesem Zeitpunkt einen Erstattungsanspruch
unter der aufschiebenden Bedingung erlangt, dass am Ende die Jahressteuer
geringer ist als die Summe der geleisteten Vorauszahlungen. Bei der Besteuerung
der Umsätze nach vereinbarten Entgelten erlangt der Steuerpflichtige einen
Erstattungsanspruch unter der aufschiebenden Bedingung, dass das vereinbarte
Entgelt nach
§ 17 UStG berichtigt wird.
3. Der Rechtsgrund für einen
Grunderwerbsteuererstattungsanspruch ist vor Insolvenzeröffnung gelegt
worden, wenn der Steuerschuldner bei der Erfüllung der
Zahlungsverpflichtung aus dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid
einen Anspruch auf Rückerstattung etwaiger überzahlter Beträge
unter der aufschiebenden Bedingung erlangt hat, dass sich die Gegenleistung
durch etwaige Ausübung vertraglich vereinbarter Erwerbsrechte ändern
würde.
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