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FG München Urteil v. - 14 K 4370/01

Gesetze: AO 1977 § 1 Abs. 3, AO 1977 § 163, AO 1977 § 164, AO 1977 § 227, AO 1977 § 233a, AO 1977 § 239 Abs. 1, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, UStG § 14 Abs. 1 S. 3, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Zentralfinanzamt und den Münchener Veranlagungs-Finanzämtern

Vorsteuerabzug des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei Warenentnahme

Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F.

Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer 1994, 1995

Leitsatz

1. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO ist gemäß § 239 Abs. 1 und § 1 Abs. 3 AO auch für eine Zinsfestsetzung nach § 233a AO zulässig.

2. Wird ein Antrag auf Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer nach Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung und Zinsfestsetzung gestellt, ist im Zuständigkeitsbereich der Münchener Finanzämter das Zentralfinanzamt für die Entscheidung über die begehrte Billigkeitsmaßnahme zuständig.

3. Wird ein Antrag auf Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer nach Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung und Zinsfestsetzung gestellt, und steht die Steuerfestsetzung zu diesem Zeitpunkt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, ist im Zuständigkeitsbereich der Münchener Finanzämter noch eine Entscheidung des Festsetzungsfinanzamts nach § 163 AO zulässig.

4. Hat der Gesellschafter einer GmbH im Jahr 1995 Waren der GmbH kraft seiner Befugnis als Gesellschafter-Geschäftsführer an sich genommen und im eigenen Namen verkauft, beruht die Umsatzsteuer der GmbH auf diese Waren auf dem bis geltenden § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG, da die Waren diesem nicht entgeltlich, sondern unentgeltlich überlassen wurden. Eine nachträgliche Rechnungsstellung im Jahr 1998 bewirkt keine rückwirkende Entgeltlichkeit im Zeitpunkt der Leistung. Die GmbH hat darüber allenfalls nach (dem zum eingeführten und insoweit ab entfallenen) § 14 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG a.F. abgerechnet. Die nachträgliche Rechnung berechtigt den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht allgemein nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug, weil die GmbH ihm die bezogenen Waren im Jahr 1995 unentgeltlich überlassen hat. Der Vorsteuerabzug kann vom Gesellschafter-Geschäftsführer nur auf § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 und § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG a.F. gestützt werden, weil der Geschäftsführer als Leistungsempfänger Gesellschafter der GmbH ist. Eine Billigkeitsmaßnahme bezüglich der Nachforderungszinsen zu der aufgrund einer Außenprüfung im Jahr 1999 gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer wegen den von ihm verkauften Waren festgesetzten Umsatzsteuer 1995 kommt daher nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
BAAAB-22429

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FG München, Urteil v. 11.03.2004 - 14 K 4370/01

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