Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Zentralfinanzamt und
den Münchener Veranlagungs-Finanzämtern
Vorsteuerabzug
des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei Warenentnahme
Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1
i.V.m.
§ 14 Abs. 1 Satz 3
UStG a.F.
Erlass von Zinsen zur
Umsatzsteuer 1994, 1995
Leitsatz
1. Eine Billigkeitsentscheidung nach
§ 163 AO ist
gemäß
§ 239 Abs. 1 und
§ 1 Abs. 3 AO
auch für eine Zinsfestsetzung nach
§ 233a AO
zulässig.
2. Wird ein Antrag auf Erlass von
Zinsen zur Umsatzsteuer nach Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung und
Zinsfestsetzung gestellt, ist im Zuständigkeitsbereich der Münchener
Finanzämter das Zentralfinanzamt für die Entscheidung über die
begehrte Billigkeitsmaßnahme zuständig.
3. Wird ein Antrag auf Erlass von
Zinsen zur Umsatzsteuer nach Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung und
Zinsfestsetzung gestellt, und steht die Steuerfestsetzung zu diesem Zeitpunkt
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, ist im Zuständigkeitsbereich der
Münchener Finanzämter noch eine Entscheidung des
Festsetzungsfinanzamts nach
§ 163 AO
zulässig.
4. Hat der Gesellschafter einer GmbH
im Jahr 1995 Waren der GmbH kraft seiner Befugnis als
Gesellschafter-Geschäftsführer an sich genommen und im eigenen Namen
verkauft, beruht die Umsatzsteuer der GmbH auf diese Waren auf dem bis
geltenden
§ 1 Abs. 1 Nr. 3
UStG, da die Waren diesem nicht entgeltlich, sondern
unentgeltlich überlassen wurden. Eine nachträgliche Rechnungsstellung
im Jahr 1998 bewirkt keine rückwirkende Entgeltlichkeit im Zeitpunkt der
Leistung. Die GmbH hat darüber allenfalls nach (dem zum
eingeführten und insoweit ab entfallenen) § 14 Abs. 1 Satz 3
i.V.m.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3
UStG a.F. abgerechnet. Die nachträgliche Rechnung
berechtigt den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht allgemein nach
§ 15 Abs. 1 Nr. 1
UStG zum Vorsteuerabzug, weil die GmbH ihm die bezogenen
Waren im Jahr 1995 unentgeltlich überlassen hat. Der Vorsteuerabzug kann
vom Gesellschafter-Geschäftsführer nur auf § 15 Abs. 1 Nr. 1
i.V.m.
§ 14 Abs. 1 Satz
3 und
§ 1 Abs. 1 Nr. 3
UStG a.F. gestützt werden, weil der
Geschäftsführer als Leistungsempfänger Gesellschafter der GmbH
ist. Eine Billigkeitsmaßnahme bezüglich der Nachforderungszinsen zu
der aufgrund einer Außenprüfung im Jahr 1999 gegenüber dem
Gesellschafter-Geschäftsführer wegen den von ihm verkauften Waren
festgesetzten Umsatzsteuer 1995 kommt daher nicht in Betracht.
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