Vorsteuerabzug bei beabsichtigten steuerpflichtigen
Vermietungsumsätzen
Leitsatz
Ein Unternehmer ist zum
Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen berechtigt, wenn er
steuerpflichtige Verwendungsumsätze beabsichtigt; dabei ist die Absicht
durch objektive Anhaltspunkte zu belegen.
Hat der Unternehmer bei der
Finanzierung die Vorsteuer als Kostenfaktor nicht berücksichtigt und weist
der Vermarktungsauftrag einen Preis plus Mehrwertsteuer aus, bringt der
Unternehmer die Absicht, steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu erbringen,
hinreichend deutlich zum Ausdruck.
Zur Gewährung des
Vorsteuerabzugs reicht es aus, wenn der Unternehmer die Ausführung
steuerpflichtiger Verwendungsumsätze eindeutig präferiert, auch wenn
anzunehmen ist, dass er zur Vermeidung eines Leerstands eine steuerfreie
Vermietung in Betracht ziehen würde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1095 EFG 2004 S. 1095 Nr. 14 IAAAB-22418
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 13.02.2004 - 6 V 2299/03
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