Abgrenzung zwischen leichtfertiger und vorsätzlicher Steuerverkürzung bei Versteuerung ausländischer Zinseinkünfte
Leitsatz
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss als ernstlich zweifelhaft beurteilt werden, ob im Inland ansässige türkische
Staatsangehörige durch die Nichterklärung von Zinserträgen von rd. 50.000,-- DM p.a. aus Anlagen in der Türkei mit Hinterziehungsvorsatz
gehandelt haben, wenn sie durch Werbemaßnahmen des Anlageinstituts auf die Steuerfreiheit der Zinsen hingewiesen wurden und
nicht festgestellt werden kann, dass sie die Erläuterungen in den Erklärungsvordrucken verstanden oder eine entsprechende
Belehrung ihres steuerlichen Beraters erhalten haben.
Bzgl. der erstmaligen Abgabe einer Vermögensteuererklärung kann bei dieser Sachlage auch keine leichtfertige Steuerverkürzung
unterstellt werden.
Im Hinblick auf die Belegenheit des Vermögens in der Türkei und der Rückkehrbereitschaft des Steuerpflichtigen kann die Anordnung
einer Sicherheitsleistung geboten sein.
Fundstelle(n): PAAAB-22407
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 05.04.2004 - 3 V 5970/03 A (E, V)
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