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Beteiligung an einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen
Eine Beteiligung gehört gem. (BFH/NV 2004 S. 622) dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird. Eine Beteiligung könne auch dann Betriebsvermögen sein, wenn ein Stpfl. sie als Betriebseinnahme anstelle eines Honorars erhalte. Die Möglichkeit, sich an einer GmbH zu beteiligen, könne eine betrieblich veranlasste Gegenleistung für die im Rahmen eines Einzelunternehmens ausgeübte Tätigkeit einer allgemeinen Unternehmensberatung sein.