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Betriebliche Altersversorgung | Änderung von Versorgungsregelungen durch Betriebsvereinbarung
Die arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf eine Betriebsvereinbarung führt dazu, dass auch deren wirksame Änderungen übernommen werden. Bei einer Änderung der Versorgungsregelungen durch eine spätere Betriebsvereinbarung findet weder ein individueller noch ein kollektiver Günstigkeitsvergleich statt. Das vom Gesetzgeber in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB anerkannte Interesse des Betriebserwerbers, die Versorgungsbedingungen zu vereinheitlichen, stellt einen sachlich-proportionalen Grund dar, der einen Eingriff in zukünftige Zuwächse rechtfertigt ().