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Einkommensteuer | Zinsen zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 10d, § 17 Abs. 2 und 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Zinsen, die ein Stpfl. zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i. S. von § 17 EStG aufwendet, können regelmäßig bis zur Veräußerung der Beteiligung oder bis zum Eintritt der Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der KapGes im Handelsregister als WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Weder die Einstellung der werbenden Tätigkeit der KapGes noch ihre Überschuldung beenden für sich gesehen diese Möglichkeit. (2) Ob eine GmbH aufgelöst ist, bestimmt sich nach den im GmbHG oder in anderen Gesetzen oder in der Satzung hierfür vorgesehenen Auflösungsgründen. Einer dieser Gründe ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG die Löschung der GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LöschG (jetz...