Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Gestaltungsmissbrauch durch Festlegung eines abweichenden Wirtschaftsjahrs der Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (§ 4a EStG)
Gestaltungsmissbrauch liegt jedenfalls vor, wenn eine Personen-Obergesellschaft ohne branchenspezifische oder sonst plausible Gründe ihr Wj in der Weise festlegt, dass dieses einen Monat vor dem Wj der Personen-Untergesellschaft endet und eine einjährige Steuerpause eintritt (Hinweis auf , BStBl 1992 II S. 486). Dies gilt auch für die Wahl unterschiedlicher Wj von Gesellschaften, die durch eine (mitunternehmerische) Betriebsaufspaltung miteinander verbunden sind (, n. v.)