BFH Beschluss v. - II B 173/02

Anforderungen an die Darlegung der grds. Bedeutung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug: GrE

Gründe

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom gründete die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit der X-GmbH & Co. KG (KG) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der sie, die Klägerin, zu 3 v.H. und die KG zu 97 v.H. beteiligt sein sollten. Die KG hatte eine Einlage von 690 000 DM zu leisten. Unter Anrechnung auf ihre Einlageverpflichtung brachte die KG sodann ein Grundstück in die GbR ein.

Daraufhin setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) unter Vorbehalt der Nachprüfung durch Bescheid vom eine Grunderwerbsteuer von 759 DM —berechnet nach einer Bemessungsgrundlage von 21 000 DM (dies sollten 3 v.H. von 690 000 DM sein)— gegen die GbR fest. Die Klage, mit der die Klägerin „als Gesellschafterin der GbR” geltend gemacht hatte, es sei verfassungswidrig, die Einbringung von Grundstücken einer Gesellschaft in eine andere Gesellschaft der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen, blieb bis auf eine Korrektur des Rechenfehlers dahin gehend, dass 3 v.H. von 690 000 DM eine Bemessungsgrundlage von 20 700 DM ergeben, erfolglos.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage zu, ob die Belastung von Einbringungsvorgängen mit Grunderwerbsteuer einen Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) darstelle, da die Grunderwerbsteuer nicht wie die Umsatzsteuer im gewerblichen Bereich verrechnet bzw. weitergegeben werden könne.

Während des Beschwerdeverfahrens ergingen zunächst am ein nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderter und sodann am ein nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 erneut geänderter Bescheid, mit denen die Grunderwerbsteuer gegenüber der GbR zunächst auf 11 606,84 € herauf- und dann auf 5 937,96 € herabgesetzt wurde. Die erste Änderung erfolgte, weil die KG ihre Beteiligung an der GbR teilweise weiterveräußert hatte; die zweite Änderung erfolgte, weil zwischenzeitlich ein Grundbesitzwert für das eingebrachte Grundstück festgestellt worden war.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen.

1. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich, eine abstrakte Rechtsfrage herauszustellen und substantiiert darzulegen, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. , BFH/NV 1995, 624). Dies gilt auch dann, wenn geltend gemacht wird, die Belastung bestimmter Sachverhalte mit Grunderwerbsteuer sei verfassungswidrig (vgl. , BFH/NV 1999, 1618). Auch dann genügt nicht die pauschale Behauptung der Verfassungswidrigkeit; vielmehr ist substantiiert darzulegen, welche im Streitfall anwendbare Vorschrift des einfachen Rechts gegen welches Grundrecht verstoßen solle, und dies näher zu begründen (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Anm. 34).

2. Im Streitfall entspricht die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen nicht. Sie benennt zwar Art. 3 GG als angeblich verletztes Grundrecht, aber nicht die einfachgesetzliche Vorschrift des Grunderwerbsteuergesetzes, die verfassungswidrig sein soll. Darüber hinaus fehlt eine substantiierte Darlegung, weshalb die Belastung von Einbringungsvorgängen mit Grunderwerbsteuer gegen den Gleichheitssatz verstoßen solle. Der Hinweis, dass eine anstelle der Grunderwerbsteuer erhobene Umsatzsteuer abwälzbar wäre, stellt keine substantiierte Begründung des geltend gemachten Verstoßes gegen den Gleichheitssatz dar. Es fehlt an einer Erläuterung, dass und weshalb im Streitfall die Regelungen für die Umsatzsteuer unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG für die Grunderwerbsteuer erheblich sein sollen.

3. Die beiden Änderungsbescheide vom und sind nicht gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden. Dies ergibt sich nicht erst aus der Unzulässigkeit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde, sondern bereits daraus, dass sich die Änderungsbescheide in zutreffender Weise gegen die GbR und nicht gegen die Klägerin/Beschwerdeführerin als Beteiligte des anhängigen Beschwerdeverfahrens richten. Die Änderungsbescheide sind stattdessen gemäß § 365 Abs. 3 AO 1977 Gegenstand des noch offenen Verfahrens über den Einspruch der GbR vom geworden. Das Verfahren ist durch die Einspruchsentscheidung vom nicht abgeschlossen worden, da die Entscheidung nicht gegenüber der GbR als Einspruchsführerin, sondern gegenüber der Klägerin als Gesellschafterin der GbR ergangen ist.

Fundstelle(n):
CAAAB-22232