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Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 318 - S 2337 - 096

Steuerliche Behandlung der Entschädigungen der Wehrführer und stellvertretenden Wehrführer der freiwilligen Feuerwehren (ab VZ 2002)

Der Finanzminister des Landes Schleswig-Holstein hat dem Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag, Kiel, mit Schreiben vom – S 2337 – 78 VI 370 – Folgendes mitgeteilt:

„Ich … teile Ihre Auffassung, dass durch die Neufassung der § 3 Nr. 26 EStG eine Rechtsänderung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen für Wehrführer eingetreten ist.

Soweit Aufwandsentschädigungen an Wehrführer für eine Ausbildung von Feuerwehrmännern gezahlt wurden, sind diese mit Wirkung ab 1980 nach dieser Vorschrift bis zur Höhe von insgesamt 1.848 € im Jahr von der Einkommensteuer befreit. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht, soweit Aufwandsentschädigungen für andere, z.B. verwaltende Tätigkeiten gezahlt wurden. Für den Teil der Aufwandsentschädigung, der nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fällt, findet § 3 Nr. 12 EStG i. V. m. Abschn. 7 Abs. 5 Lohnsteuerrichtlinien [jetzt: A 13 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 LStR] Anwendung. Danach sind von der verbliebenen Aufwandsentschädigung 33 ⅓ v. H., mindestens 154 € monatlich steuerfrei zu belassen.

Da es im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten dürfte, festzustellen, inwieweit Aufwandsentschädigung für eine Ausbildungstätigkeit bzw. für eine Verwaltungstätigkeit gezahlt wurde, ist in der Regel von folgendem Aufteilungsschlüssel auszugehen:


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1.
Kreiswehrführer:
40 % Ausbildungstätigkeit
60 % Verwaltungstätigkeit
2.
Stadtwehrführer:
60 % Ausbildungstätigkeit
40 % Verwaltungstätigkeit
3.
Amts-, Gemeinde- und
Ortswehrführer:
80 % Ausbildungstätigkeit
20 % Verwaltungstätigkeit

Soweit stellvertretende Wehrführer eine Aufwandsentschädigung erhalten, erhöht sich der auf die Ausbildungstätigkeit entfallende Anteil um jeweils 20 %.

Diese Aufteilung wurde nach einer entsprechenden Stellungnahme des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein festgesetzt.

Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwendung der Regelsätze zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse der Besteuerung zugrunde zu legen. Im Übrigen bleibt es den Steuerpflichtigen unbenommen, einen für sie günstigeren Aufteilungsschlüssel nachzuweisen oder glaubhaft zu machen …”

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 318 - S 2337 - 096

Fundstelle(n):
AAAAB-22195