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OFD Frankfurt am Main - S 2533 A - 35 - St II 3.01

Steuerliche Behandlung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland

Bezug:

Bislang kam eine Freistellung von Ruhegehaltszahlungen an im Ausland wohnhafte ehemalige Arbeitnehmer nach dem jeweils einschlägigen DBA grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Wohnsitzfinanzamts vorlegte.

Handelte es sich um Fälle, in denen in dem mit dem Wohnsitzstaat des Versorgungsempfängers geschlossenen DBA keine Regelung enthalten war, die die Steuerfreistellung im Quellenstaat von einem Antrag abhängig machte (antragsungebundene Freistellung), konnte von dem vorstehenden Grundsatz abgewichen werden.

War jedoch in den DBA eine antragsgebundenen Freistellung enthalten (insb. in den DBA – Frankreich (Art. 25b), – Italien (Art. 29), – Norwegen (Art. 28), – Schweden (Art. 44) und – USA (Art. 29)), kam eine Vereinfachung nicht in Betracht.

Nunmehr bestehen keine Bedenken, das vereinfachte Verfahren – nach einmaligem Antrag des Steuerpflichtigen – auch im Verhältnis auf die DBA-Staaten auszuweiten, bei denen die Freistellung von der deutschen Steuer nach DBA antragsgebunden ist.

Dies gilt jedoch nicht für die Freistellungen nach dem DBA – Südafrika, Art. 16 („umgekehrte Rückfallklausel„).

Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens haben die betroffenen Firmen (Arbeitgeber) den Finanzbehörden nach dem Ansässigkeitsstaat der Versorgungsempfänger sortierte Listen (Muster vgl. Anlage 1) zu übersenden, aus denen Versorgungsempfänger, Geburtsdaten, Rentenhöhen und -arten hervorgehen, und zu erklären, dass gegen eine Weiterleitung der Listen an die zuständigen ausländischen Finanzbehörden keine Einwendungen erhoben werden.

Darüber hinaus sollten die Finanzbehörden des betreffenden ausländischen Staates um Rückmeldung gebeten werden, sofern der Ruhegehaltsempfänger dort nicht mehr ansässig ist.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, so gelten für die Freistellung von Ruhegehaltszahlungen an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland folgende Vereinfachungen:

Fallgruppe 1

Die Ruhegehaltszahlung (Betriebsrente) an den im Ausland lebenden Empfänger erfolgt nicht unmittelbar von der Firma, sondern wird durch den Postrentendienst vorgenommen (aufgrund eines Firmenabkommens mit dem Postrentendienst).

Der Postrentendienst holt vor Auszahlung der Rente einmal jährlich eine Lebensbescheinigung des Rentenempfängers ein. Sofern die jährliche Lebensbescheinigung dem Postrentendienst nicht vorliegt, wird weder eine Sozialversicherungsrente noch eine Betriebsrente ins Ausland überwiesen. Die Firma wird hierüber vom Postrentendienst informiert.

In diesen Fällen kann bei Vorliegen folgender Unterlagen von einer Ansässigkeit im Ausland ausgegangen werden:

  • Abmeldebescheinigung des Versorgungsempfängers bei der inländischen Ordnungsbehörde

  • Erklärung des Versorgungsempfängers zum Wohnsitz (Muster vgl. Anlage 2)

Fallgruppe 2

Zahlung von Ruhegehältern an Personen, die nach dem jeweiligen DBA „Grenzgänger” gewesen sind.

Bereits während der aktiven Tätigkeit musste der Grenzgänger – für die Inanspruchnahme der Grenzgängerregelung des DBA – eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde, dass er dort steuerlich geführt wird, vorlegen. Durch die Bestätigung der ausländischen Finanzbehörde zur steuerlichen Erfassung des Versorgungsempfängers während der aktiven Tätigkeit ist bereits hinreichend dokumentiert, dass er im ausländischen Wohnsitzstaat steuerlich erfasst ist. Eine nochmalige Bestätigung der ausländischen Finanzbehörde zur Ansässigkeit im Ausland nach Eintritt in den Ruhestand ist daher – soweit der ausländische Wohnsitz im Grenzgebiet auch nach Beendigung der (aktiven) Tätigkeit aufrechterhalten wird – nicht erforderlich.

Fallgruppe 3

Zahlung von Ruhegehältern an Hinterbliebene, die ständig (bereits vor Zahlungsanspruch) ihren ausschließlichen Wohnsitz im DBA – Ausland (Heimatland) hatten.

In solchen Fällen ist die Vorlage einer Lebensbescheinigung der ausländischen Meldebehörde für die rentenberechtigte Person ausreichend, weil eine Wohnsitzverlegung nach Deutschland unwahrscheinlich ist.

Fallgruppe 4

Zahlung von Ruhegehältern an ehemalige Mitarbeiter, die nach Beendigung ihrer Tätigkeit im Inland ihren Wohnsitz in ihr Heimatland (DBA – Staat) verlegen.

Der Nachweis der Ansässigkeit im DBA – Ausland ist mit folgenden Unterlagen zu führen:

  • Abmeldebescheinigung bei der inländischen Ordnungsbehörde

  • Anmeldebescheinigung durch die ausländische Meldebehörde bzw. gültige Lebensbescheinigung

  • Nachweis der Überweisung auf das Bankkonto des Versorgungsempfängers im Wohnsitzstaat

  • Erklärung des Versorgungsempfängers zum Wohnsitz.

Auflistung für den Auskunftsaustausch


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Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers
 
 
 


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Auflistung für das Land

Identifikationsmerk-
male des
Arbeitgebers
Name/Anschrift
des Pensionärs
Geburtsdatum
Grund der Leistung
Betrag
Auszahlungs
-jahr
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

ERKLÄRUNG DES MITARBEITERS ZUM WOHNSITZ

– zur Vorlage beim Finanzamt durch den Arbeitgeber –

A Persönliche Daten


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Name, Vorname
 

 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wohnung im Inland vor endgültiger Ausreise ins Ausland
Strasse
 
Ort/Staat
 

 


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bisher zuständiges Finanzamt im Inland
 

 


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Wohnung im Ausland nach Umzug ins Ausland
Strasse
 
Ort
 

 


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taggenaues Datum
1) Bitte fügen Sie die Abmeldebestätigung der zuständigen Ortsbehörde in Deutschland bei.
2) Bitte fügen Sie die Bestätigung der ausländischen Meldebehörde über die Anmeldung im Wohnsitzstaat bei.
Mitarbeiter:
Endgültige Ausreise
 
Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Inland1)
 
Anmeldung bei der Ordnungsbehörde im Ausland (Heimatland)2)
 
Ehegatte:
Endgültige Ausreise
 
Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Inland1)
 
Anmeldung bei der Ordnungsbehörde im Ausland (Heimatland)2)
 
Kind(er):
Endgültige Ausreise
 
Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Inland1)
 
Anmeldung bei der Ordnungsbehörde im Ausland (Heimatland)2)
 

B Wohnsitz im Inland


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3) Nach Ausreise steht Ihnen keine Wohnung in Deutschland (als Mieter oder Eigentümer) zur Verfügung)
 
1.
Die bisherige Wohnung im Inland wird aufgegeben3), d.h. bei
Einer Mietwohnung wird der Mietvertrag gekündigt
ab:
 
Wohnungseigentum wird das Eigentum veräußert Übergang von Nutzen und Lasten
zum:
 
2.
Die bisherige Wohnung im Inland wird nicht aufgegeben bzw.
es erfolgt keine polizeiliche Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Inland


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Wohnung im Inland nach Umzug ins Ausland
 
   

Ich versichere, dass ich die Angaben in dieser Erklärung nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass meine Angaben Grundlage für die lohnsteuerliche Behandlung meiner Rentenbezüge sind und dass der Arbeitgeber wegen unrichtiger oder unterlassener Angaben nicht haftet.

Ich verpflichte mich, alle Änderungen zu obigen Angaben (z.B.: erneute Anmeldung im Inland) der Unterstützungskasse unverzüglich bekanntzugeben.


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Datum
 
Unterschrift

OFD Frankfurt am Main v. - S 2533 A - 35 - St II 3.01

Fundstelle(n):
CAAAB-22151