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OFD Düsseldorf - S 2223 A - St 132

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags

Durch das Jahressteuergesetz 1996 (BStBl 1996 I S. 438) wurde neben der Ausdehnung des Großspendenabzugs auf Spenden zur Förderung mildtätiger Zwecke auch die gesonderte Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags eingeführt, die erstmals zum Schluss des Veranlagungs-/Erhebungszeitraums 1996 () durchzuführen ist (ESt: § 10b Abs. 1 Satz 5 EStG; KSt: § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 5 KStG; GewSt: § 9 Nr. 5 Satz 8 GewStG) [1].

Die gesonderte Feststellung kann nicht im maschinellen Verfahren zur ESt, KSt oder GewSt durchgeführt werden. Aus diesem Anlass wurde der in der Anlage abgedruckte Vordruck „Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags auf den 31.12…” entwickelt. Eine Auflage des Vordrucks in Papierform erfolgt wegen der zu geringen Fallzahl nicht. Der Zugriff auf den Vordruck ist unter WinGF im Vordruckschrank möglich.

Für Zuwendungen in den Vermögensstock einer neu gegründeten Stiftung im Sinne des § 10b Abs. 1a EStG ergeht zu gegebener Zeit eine gesonderte Weisung.

Für die Behandlung von Großspenden bei der ESt, KSt oder GewSt sowie für die Verwendung des Vordrucks werden folgende Hinweise gegeben:

1. Rechtliche Grundlagen

1.1. Grundzüge

Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565 € (bis VZ 2001: 50.000 DM) zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger (ab 1996) und als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke die Höchstsätze bei der

ESt nach § 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG, ist sie im Rahmen der Höchstsätze im VZ der Zuwendung, in den zwei [2]vorangegangenen VZ und in den folgenden fünf VZ abzuziehen (§ 10b Abs. 1 Satz 4 EStG),

KSt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 KStG, ist sie im Rahmen der Höchstsätze im VZ der Zuwendung und in den folgenden sieben [3] VZ abzuziehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 KStG),

GewSt nach § 9 Nr. 5 Sätze 1 und 2 GewStG, ist sie im Rahmen der Höchstsätze im EHZ der Zuwendung und in den folgenden sieben [4] EHZ abzuziehen (§ 9 Nr. 5 Satz 4 GewStG).

Beispiel 1:

Für eine GmbH gelten für die KSt im Jahr 2004 folgende Spendenhöchstbeträge:


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– 
10 % des Einkommens
26.000 €
– 
2 ‰ der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern
30.000 €

Die GmbH leistet eine Einzelzuwendung für mildtätige Zwecke im Fall A von 20.000 €, im Fall B von 30.000 €, im Fall C von 35.000 € und im Fall D zwei Einzelzuwendungen von jeweils 27.000 €.

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einzelzuwendung
Großspende 2004?
Spendenabzug 2004 in Höhe von:
vortragsfähige Großspende?
* Nach § 10b Abs. 1 S. 4 EStG; § 9 Abs. 1 S. 4 KStG und § 9 Nr. 5 S. 4 GewStG berechtigt eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565 € (bis VZ 2001: 50.000 DM) nur dann zum Großspendenrück- bzw. -vortrag, wenn sie allein die Spendenhöchstbeträge überschreitet, d.h. eine Zusammenrechnung mehrerer Einzelzuwendungen von mindestens 25.565 € (bis VZ 2001: 50.000 DM) ist insoweit nicht zulässig.
Fall A:
20.000 €
Nein, da unter 25.565 €
20.000 €
(Behandlung wie eine „normale” Spende)
Fall B:
30.000 €
Nein, da nicht beide Spendenhöchstbeträge überschritten werden.
30.000 €
(Behandlung wie eine „normale” Spende)
Fall C:
35.000 €
Ja.
30.000 €
(Abzug in Höhe des Spendenhöchstbetrags)
5.000 €
(35.000 € – 30.000 €)
Fall D:
2 × 27.000 €
Nein, da die jeweilige Einzelzuwendung nicht die beiden Spendenhöchstbeträge übersteigt*.
30.000 €
(Abzug in Höhe des Spendenhöchstbetrags)

1.2. Einzelzuwendung

Als Einzelzuwendung i.S. dieser Vorschriften ist nach R 113 Abs. 2 EStR 2001 jeder einzelne Abfluss einer Zahlung oder die Zuwendung eines Wirtschaftsgutes anzusehen. Eine Einzelzuwendung liegt auch vor; wenn mehrere Zahlungen oder die Abgabe mehrerer Wirtschaftsgüter in einem Jahr (VZ/EHZ) an denselben Empfänger auf einer einheitlichen Spendenentscheidung des Stpfl. beruhen. Die Vorschriften über den Großspendenabzug finden auch bei einer Spende von mindestens 25.565 € (bis VZ 2001: 50.000 DM) Anwendung, wenn sie an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle geleistet und von dieser auflagegemäß in Teilbeträgen von weniger als 25.565 € an verschiedene steuerbegünstigte Körperschaften weitergeleitet wird.

1.3 Reihenfolge des Großspendenabzugs

Der Spendenabzug ist bei der ESt, KSt oder GewSt unter Berücksichtigung der Spendenhöchstbeträge in folgender Reihenfolge vorzunehmen:

  1. Abzug der „normalen” Spenden des laufenden VZ/EHZ

  2. Nicht verbrauchte Großspenden aus den Vorjahren, beginnend mit dem ältesten Zuwendungszeitraum (Jahr, in dem die Zuwendung erfolgte)

  3. Großspende des laufenden VZ/EHZ

Beispiel 2:

Für die KSt-Veranlagung 2004 der A-GmbH liegen folgende Angaben vor:


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Summe der Einkünfte
280.000 €
Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter
10 Mio. €
insgesamt in 2004 geleistete Spenden
50.000 €
davon:
sonstige Spenden (sportliche Zwecke)
20.000 €
 
Einzelzuwendung (mildtätige Zwecke)
30.000 €
verbleibende Großspenden aus:
2002
2.000 €
2003
3.000 €

Lösung:

Die Einzelzuwendung zur Förderung mildtätiger Zwecke ist als Großspende anzuerkennen, da sie mindestens 25.565 € beträgt und die Spendenhöchstbeträge für Einkommen (10 % von 280.000 € = 28.000 € vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 KStG) sowie die Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter (2 ‰ von 10 Mio € = 20.000 €) überschritten werden.


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Spendenabzug

Spendenhöchstbetrag für 2004:
 
28.000 €
 
 
1. Stufe:
sonstige Spenden
20.000 €
–20.000 €
 
 
 
verbleibender Spendenabzug 2004
8.000 €
 
 
2. Stufe:
Großspenden aus Vorjahren
3. Stufe:
aus 2002
2.000 €
–2.000 €
 
Rest: 0 €
aus 2003
3.000 €
–3.000 €
 
Rest: 0 €
verbleibender Spendenabzug 2004
3.000 €
 
 
Großspende 2004
30.000 €
–3.000 €
Rest: 
27.000 €

Von den Großspenden 2002 und 2003 verbleiben für den folgenden VZ keine feststellbaren Beträge. Von der Großspende aus 2004 verbleiben nach dem Abzug in 2004 noch 27.000 €. Dieser Betrag ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 5 KStG zum gesondert festzustellen.

1.4. Besonderheiten bei der ESt-Veranlagung

Ab dem Veranlagungszeitraum 1994 besteht bei der Einkommensteuer – und nur dort (für die ESt gilt § 10d EStG, für die KSt und GewSt nur § 10d Abs. 4 EStG entsprechend) – ein Wahlrecht dahingehend, dass auf Antrag der Großspendenrücktrag ganz oder teilweise beschränkt werden kann. In den Steuererklärungsvordrucken ESt 1 A und ESt 1 B sind keine Eintragungsmöglichkeiten für die Wahlrechtsausübung des Großspendenrücktrags (vgl. 1.1. Nr. 1) vorgegeben. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn Stpfl. dieses Wahlrecht formlos ausüben. Soweit Stpfl. von ihrem Antragsrecht keinen Gebrauch machen, ist der Großspendenrücktrag von Amts wegen vorzunehmen.

1.5. Besonderheiten bei Personengesellschaften

Während bei der GewSt die Personengesellschaft als Steuersubjekt (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG) selbst Großspenden nach § 9 Nr. 5 Satz 4 GewStG abziehen kann, ist bei der ESt nicht die Personengesellschaft Steuersubjekt, sondern ihre einzelnen Gesellschafter. Der einzelne Gesellschafter kann jedoch nur dann die von der Personengesellschaft geleistete Einzelzuwendung als Großspende geltend machen, wenn auf ihn ein Spendenanteil von mindestens 25.565 € (bis VZ 2001: 50.000 DM) entfällt (R 113 Abs. 2 Satz 4 EStR 2001; EStG-Kartei NRW § 10b EStG Nr. 808). Hinsichtlich der Höchstbetragsberechnung wird auf R 113 Abs. 1 Satz 3 EStR 2001 hingewiesen.

1.6. Besonderheiten bei der Eigenkapitalgliederung

Zur gliederungsmäßigen Behandlung des Spendenüberhangs bei Großspenden als nichtabziehbare Ausgabe gilt folgendes:

Der Spendenüberhang ist im Jahr der Zuwendung nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar und gehört damit zu den gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 KStG 1999 von ungemildert der Körperschaftsteuer unterliegenden Einkommensteilen bzw. nach dessen Verbrauch vom EK 30 abzuziehenden sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben.

Soweit der Spendenüberhang im Rahmen des Spendenvortrags in einem der sieben folgenden VZ abziehbar ist, wird aus der zunächst nichtabziehbaren nunmehr eine abziehbare Ausgabe. In diesen VZ ergibt sich ein um den jeweils abziehbaren Spendenanteil geringerer Einkommenszugang zu den Teilbeträgen. Da die Steuerbilanz in den Folgejahren jeweils einen ungemilderten Vermögens- bzw. Kapitalzugang ausweist, ist die Gliederungsrechnung jeweils an die Steuerbilanz anzupassen.

Diese Anpassung erfolgt durch eine Hinzurechnung des in dem VZ abziehbaren Spendenüberhangs bei dem Teilbetrag, von dem der Spendenüberhang in dem Jahr der Zuwendung gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 KStG 1999 abgezogen wurde.

Im wirtschaftlichen Ergebnis wird damit der Abzug des Spendenüberhangs im Zahlungsjahr insoweit rückgängig gemacht, als die zunächst nicht abziehbaren Spenden in den Folgejahren doch abziehbar sind (KSt-Kartei NRW § 31 KStG 1999 Anrechnungsverfahren Karte 1). Es gelten mithin die Grundsätze über die Erstattung sonstiger nichtabziehbarer Ausgaben entsprechend (siehe Abschnitt 85 Abs. 4 KStR 1995).

2. Maschinelle Bearbeitung

Ab dem VZ 1996 sind bei der maschinellen Bearbeitung zur ESt, KSt und GewSt folgende Eingabemöglichkeiten vorgegeben:


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ESt
KSt
GewSt
Anweisung der Großspenden des lfd. VZ
Keine gesonderte Eingabe möglich.
Eingabe in Kz. 15.15 (als Spende des laufenden Jahres) und Eingabe der Kz. 15.30 (1. Großspende) und ggf. Kz. 15.31 (Summe aller weiteren Großspenden)
Eingabe in Kz. 23.54 und Eingabe in Kz. 23.65 (1. Großspende) bzw. 23.66 (Summe aller weiteren Großspenden des laufenden Jahres).
Eingabe der gezahlten Spenden zur Kz. 13.18 (ab VZ 1999: Kz. 52.18)
Ergebnis:
Zuwendungen an Stiftungen für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke (ohne Zuwendungen in den Vermögensstock einer neu gegründeten Stiftungen i.S. des § 10b Abs. 1a EStG) sind ab VZ 2000 in die Kz. 52.26 einzutragen.
a)
Plausibilitätsprüfung, ob eine Großspende vorliegt.
Zuwendungen an Stiftungen für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders anerkannte kulturelle Zwekke (ohne Zuwendungen in den Vermögensstock einer neu gegründeten Stiftung) sind ab dem VZ 2000 in die Kz. 23.69 und 23.64 einzutragen.
b)
Abzug der Großspenden erfolgt in der in Tz 1.3 beschriebenen Reihenfolge.
c)
Die Höhe der verbleibenden vortragsfähigen Großspenden wird maschinell berechnet und in einem Prüfhinweis sowie in dem Erläuterungsteil des Steuerbescheides aufgeführt (Personeller Feststellungsbescheid ist weiterhin erforderlich).
Ergebnis:
Ergebnis:
a)
Ausgabe eines Prüfhinweises, wenn der eingegebene Wert zur Kz. 13.18 (ab VZ 1999: KZ 52.18) bzw. 52.26 mindestens 25.565 € (bis VZ 2001: 50.000 DM) beträgt.
a)
Plausibilitätsprüfung, ob eine Großspende vorliegt.
d)
Keine besondere Eingabe zum SB 40 (vEK) erforderlich.
b)
Abzug der Großspenden erfolgt in der in Tz 1.3 beschriebenen Reihenfolge.
b)
Keine maschinelle Berechnung der vor- und rücktragsfähigen Großspende; die personell ermittelte vortragsfähige Großspende ist im Sachbereich 05 des Folgejahres zu speichern.
Zuwendungen an Stiftungen:
Sofern (auch) Zuwendungen an Stiftungen vorliegen, ist ab dem VZ 2000 anstelle der Kz. 15.15 für sämtliche Zuwendungen die Kz. 15.10 anzuweisen. Der Abzugsbetrag ist in diesen Fällen personell unter Verwendung des Vordrucks „Anlage SP (besonderer Spendenabzug” zu ermitteln. Bei Anweisung der Kz. 15.10 wird keine Spendenhöchstbetragsberechnung durchgeführt.
c)
Die Höhe der verbleibenden vortragsfähigen Großspenden wird maschinell berechnet und im Erläuterungsteil des Messbescheids ausgewiesen.
d)
Der Bearbeiter wird im Rahmen eines Prüfhinweises aufgefordert, den Feststellungsbescheid (der vortragsfähigen Großspenden) personell zu fertigen.
Anweisung im Rücktragsjahr
Bescheidkennzeichnung – Kz. 17.10 – mit dem Wert „71” (Änderung nach § 10b EStG) und Eingabe des personell ermittelten zurückzutragenden Betrages zur Kz. 13.18 (ab VZ 1999: Kz. 52.18) (zuzüglich ggf. bereits eingegebener Spenden zur Kz. 13.18 bzw. ab VZ 1999 Kz. 52.18).
Anweisung im Vortragsjahr
Keine gesonderte Eingabe möglich.
Maschinell berechnete vortragsfähige Großspende wird programmgesteuert in die Kz. 15.32 ff eingestellt.
Maschinell berechnete vortragsfähige Großspende wird programmgesteuert in die Kz. 23.77 eingestellt.
Eingabe der vortragsfähigen Großspende zur Kz. 13.18 (ab VZ 1999 Kz. 52.18).
Ergebnis:
Ergebnis:
a)
Abzug der Großspenden erfolgt in der in Tz 1.3 beschriebenen Reihenfolge.
a)
Plausibilitätsprüfung, ob eingegebener Wert zur Kz. 23.77 mit dem programmgesteuert beigestellten Wert übereinstimmt.
b)
Die Höhe der verbleibenden vortragsfähigen Großspenden wird maschinell berechnet und in einem Prüfhinweis sowie in dem Erläuterungsteil des Steuerbescheides aufgeführt (personeller Feststellungsbescheid weiterhin erforderlich).
b)
Abzug der Großspenden erfolgt in der in Tz 1.3 beschriebenen Reihenfolge.
c)
Die Höhe der verbleibenden vortragsfähigen Großspenden wird maschinell berechnet und im Erläuterungsteil des Messbescheides ausgewiesen.
c)
Keine besondere Eingabe zum SB 40 (vEK) erforderlich.
d)
Der Bearbeiter wird im Rahmen eines Prüfhinweises aufgefordert, den Feststellungsbescheid (der vortragsfähigen Großspenden) personell zu fertigen.
Sofern (auch) Zuwendungen an Stiftungen aus dem laufenden VZ oder aus dem Großspendenvortrag vorliegen (und die Kz. 15.15 daher nicht zu verwenden ist), ist der personell ermittelte Großspendenvortrag in Kz. 15.39 einzutragen.
e)
Der Begünstigungszeitraum ist personell zu überwachen.
Vortragsfähige Großspenden an Stiftungen aus dem/den Vorjahr/en sind ab VZ 2001 in Kz. 23.63 einzutragen.

3. Personelle Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags im Vordruck „Feststellungsbescheid/Feststellungsbogen § 10b EStG

Bei einschließlich VZ/EHZ 1995 war die Höhe des nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG verbleibenden Großspendenvortrags bei der Ermittlung des Einkommens (ESt), des Gesamtbetrags der Einkünfte (KSt) oder des Gewerbeertrags (GewSt) im jeweiligen Abzugsjahr zu prüfen. Einwände gegen den Abzug hatte der Stpfl. gegen den jeweiligen Steuer- bzw. Steuermessbescheid zu richten.

Mit Einführung der gesonderten Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags wird nunmehr im Rahmen der gesonderten Feststellung im Zuwendungsjahr über die Höhe der anzuerkennenden Großspende entschieden und im jeweiligen Abzugsjahr über die Höhe des Großspendenabzugs. Im Ergebnis wird somit der verbleibende Großspendenvortrag festgestellt und zwar gesondert für jeden einzelnen Zuwendungszeitraum. Der Feststellungsbescheid über den verbleibenden Großspendenvortrag ist Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO sowohl für den ESt-/KSt-Bescheid oder den GewSt-Messbescheid als auch für den Feststellungsbescheid des darauffolgenden Jahres. Einwände sind daher gegen den Feststellungsbescheid zu richten.

Diese Verfügung tritt an die Stelle der Verfügung vom S 2223 A – St 1312 (OFD Düsseldorf).

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OFD Düsseldorf v. - S 2223 A - St 132

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAB-22149

1Der zeitliche Rahmen der Rücktragsmöglichkeiten wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BStBl 1999 I S. 304) auf den vorangegangenen VZ eingeschränkt.

2VZ 1996 bis 1998, ab VZ 1999: „im vorangegangenen VZ und in den folgenden fünf VZ

3bis VZ 1998, ab VZ 1999: in den folgenden sechs VZ abzuziehen.

4Bis EHZ 1998, ab EHZ 1999: sechs