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BAG 21.01.2004 6 AZR 583/02, NWB 22/2004 S. 175

Öffentlicher Dienst | tarifliche Versetzungsbefugnis

Wird der Arbeitsvertrag auf einem im öffentlichen Dienst üblichen Vertragsmuster abgeschlossen und ist die Geltung eines Tarifvertrags vereinbart, kann in einer einzelvertraglichen Abrede die Anwendung einzelner Tarifbestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers abbedungen werden. Soll die tarifliche Befugnis des Arbeitgebers ausgeschlossen werden, den Arbeitnehmer an eine Dienststelle auch außerhalb des bisherigen Dienstorts zu versetzen, bedarf es dazu eindeutiger Absprachen. Sind im Arbeitsvertrag zunächst unter Nennung der Dienststelle, bei der der Angestellte eingestellt wird, Beginn und Art der Tätigkeit vereinbart, wird i. d. R. nur die erste Einsatzstelle des Angestellten bezeichnet. Dadurch wird ohne eine weitergehende Vereinbarung über künftige Verwendungen bei anderen Dienststellen d...

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