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Öffentlicher Dienst | Ortszuschlag bei Eingetragener Lebenspartnerschaft
Das durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geschaffene Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft begründet einen neuen Familienstand. Die damit verbundenen Unterhaltspflichten entsprechen denen der Ehe. Wie die Ehe ist die Lebenspartnerschaft eine exklusive, auf Dauer angelegte und durch staatlichen Akt begründete Verantwortungsgemeinschaft, deren vorzeitige Auflösung einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Dieser Familienstand ist im Stufensystem des Ortszuschlags nicht berücksichtigt, womit die Tarifnorm nachträglich lückenhaft geworden ist. Diese Lücke kann entsprechend dem Regelungskonzept und dem mit der Gewährung des Ortszuschlags verbundenen Zwecksystem konform nur durch die Gleichstellung von Angestellten, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, mit verheirateten geschlossen wer...