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LSG Niedersachsen-Bremen 16.07.2003 L 4 KR 24/00, NWB 22/2004 S. 175

Krankenversicherung | Ersatz von Kosten einer Behandlung im europäischen Ausland

Wird eine gesetzlich Versicherte in einem anderen europäischen Mitgliedstaat als dem Staat des Sitzes ihrer Krankenkasse ärztlich behandelt und entstehen der Versicherten dadurch Behandlungskosten, so besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen die deutsche Krankenkasse lediglich in der Höhe, die bei einer entsprechenden vertragsärztlichen Behandlung in Deutschland entstanden wäre (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. - L 4 KR 24/00, Nds. Rpfl. 2004, 115).

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