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Körperschaftsteuer | Gewinntantieme von mehr als 50 v. H. des Jahresüberschusses der Gesellschaft (§ 8 Abs. 3 KStG)
Eine Gewinntantieme des Gesellschafter-Geschäftsführers führt insoweit, als die Tantieme sich auf mehr als 50 v. H. des Jahresüberschusses der KapGes beläuft, i. d. R. zu einer vGA. Während der Aufbauphase einer KapGes kann eine das Übliche übersteigende Gewinntantieme ausnahmsweise nur dann stl. anerkannt werden, wenn die Tantiemeverpflichtung von vornherein auf die Aufbauphase begrenzt ist. Der Gesichtspunkt der Anlaufphase rechtfertigt allerdings nur dann eine Überschreitung der Grenze von 50 v. H. des Jahresüberschusses, wenn im konkreten Einzelfall angenommen werden kann, dass er auch unter fremden Dritten zu einer in diesem Sinne erhöhten Tantieme geführt hätte (, n. v.).