Kosten eines gegen die frühere Ehefrau geführten
Zivilprozesses wegen Unterhaltsabänderung als außergewöhnliche
Belastung
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
1. Kosten eines Zivilprozesses
können ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig sein, wenn die Klageerhebung für den Steuerpflichtigen
von existenzieller Bedeutung und damit zwangsläufig war.
2. An der Zwangsläufigkeit fehlt
es, wenn der Steuerpflichtige eine gegen seine geschiedene Ehefrau gerichtete
Klage auf Unterhaltsabänderung auf eine Verbesserung der
Einkommenssituation der Unterhaltsempfängerin stützt.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1217 EFG 2004 S. 1217 Nr. 16 FAAAB-21956
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FG des Saarlandes, Urteil v. 17.03.2004 - 1 K 95/02
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