Erlass von Aussetzungszinsen wegen sachlicher
Unbilligkeit
Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1987, 1988,
1990
Leitsatz
1. Sachlich unbillig ist die
Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis vor allem
dann, wenn sie im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht,
aber nach dem Zweck des zu Grunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu
rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwider läuft.
2. Zweck der Erhebung von
Aussetzungszinsen ist zum einen, zu verhindern, dass die Abgabenentrichtung bei
im Ergebnis erfolglosen Anfechtungsklagen zinslos hinausgeschoben werden kann.
Zum anderen sollen der Zinsnachteil des Steuergläubigers und der
Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden.
3. Eine Verrechnungsstundung ist zu
gewähren, wenn aufgrund eines einheitlichen Sachverhaltskomplexes für
einige Steuererstattungen, für andere aber Steuernachzahlungen anfallen.
4. Nach dem Sinn und Zweck der
pauschal zu erhebenden Aussetzungszinsen können Gesichtspunkte der
Kaufkraftentwicklung im Vergleich zur Höhe der gesetzlich vorgesehenen
Verzinsung nicht durchgreifen. Es gilt das Nominalwertprinzip.
5. Die Laufzeit von Aussetzungszinsen
ist nicht im Hinblick auf
§ 233a AO a.F.
auf vier Jahre zu begrenzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.