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Einkommensteuer; | atypisch stille Beteiligung an einer GmbH (§ 15 EStG; § 2 GewStG)
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Beteiligt sich der beherrschende Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer einer GmbH an dieser auch noch als stiller Gesellschafter mit einer erheblichen Vermögenseinlage unter Vereinbarung einer hohen Gewinnbeteiligung sowie der Verpflichtung, die Belange bestimmter Geschäftspartner persönlich wahrzunehmen, so handelt es sich um eine atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft). (2) Für den Erlaß der GewSt-Meßbescheide gegenüber der GmbH als Geschäftsinhaberin ist gem. § 22 Abs. 1 i. V. mit § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO das Betriebs-FA, nicht das KSt-FA (§ 20 AO) sachlich zuständig.