1. Für die Ersatzzustellung an eine in einem Geschäftsraum beschäftigte Person kommt es nicht auf die zivilrechtliche Verhältnisse
betreffend den Raum und die Beschäftigung der Person, sondern auf die tatsächliche Nutzung des Raums und die dortige Beschäftigung
der Person an.
2. Bei Rechtsanwälten genügt ein tatsächlich gemeinschaftlich genutztes Büro, das nach außen entsprechend beschildert und
innen entsprechend eingerichtet ist (gemeinschaftlich genutzter Empfangsraum mit Empfangstresen, Telefonzentrale, Faxgerät,
Drucker und Kopierer).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 989 Nr. 16 EFG 2004 S. 1137 EFG 2004 S. 1137 Nr. 15 KAAAB-21924
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.01.2004 - III 320/03
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