Körperschaftsteuer: Unüblichkeit einer Vereinbarung mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer führt nicht zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung
Leitsatz
1. Die bloße Unüblichkeit einer Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer führt
nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung i.s.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.
2. Sind die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers der Höhe nach angemessen, so sind sie nicht deshalb verdeckte
Gewinnausschüttung, weil sie in kurzem zeitlichen Abstand angehoben wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 763 Nr. 13 EFG 2004 S. 1006 EFG 2004 S. 1006 Nr. 13 PAAAB-21918
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