Bilanzsteuerrecht: Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparrücklage und Investition
Leitsatz
1. Zwischen der Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG und der Investition muss ein Finanzierungszusammenhang
bestehen. Dieser kann im Hinblick auf die Frist von zwei Jahren für die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter,
für die die Rücklage gebildet wurde, zwar auch dann noch gegeben sein, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklage erst nach
der Anschaffung oder Herstellung aufgestellt oder gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG geändert wird.
2. Der Finanzierungszusammenhang ist aber nicht mehr gewahrt, wenn die Bildung der Rücklage erstmals nach Ablauf der Investitionsjahre
geltend gemacht wird. Die notwendige Konkretisierung einer geplanten Investition durch Aufstellung oder Änderung der Bilanz
muss vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem eine bereits gebildete Ansparrücklage wieder aufgelöst werden müsste. Die Investition
muss noch objektiv möglich und durchführbar sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAB-21915
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 11.02.2004 - V 244/03
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