Keine Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für Grundstück und Gebäude durch Schätzung bei Wertermittlung nach § 146 Abs. 6 und
7 BewG; Mindestwertermittlung nach §§ 146 Abs. 6, 145 Abs. 3 Satz 3 BewG, kein Abschlag wegen vorhandener Bebauung oder wegen
Mietpreisbindung
Leitsatz
Zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks nach § 146 Abs. 7 BewG bzw. des unbebauten Grundstücks als Mindestwert
nach §§ 146 Abs. 6, 145 Abs. 3 Satz 3 BewG kann ein Gesamtkaufpreis für mehrere bebaute Grundstücke nicht im Wege der Schätzung
auf die Gebäude einerseits und den Grund und Boden andererseits aufgeteilt werden.
Im Rahmen der Mindestbewertung nach §§ 146 Abs. 6, 145 Abs. 3 Satz 3 BewG darf in einem vorgelegten Wertgutachten weder wegen
der tatsächlich vorhandenen Bebauung noch einer für diese geltenden Mietbindung ein Wertabschlag vorgenommen werden.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1025 EFG 2004 S. 1025 Nr. 14 CAAAB-21905
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 06.11.2003 - IV 180/02
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