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Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Gem. (BFH/NV 2004 S. 327) ist der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG anhand einer Gesamtbetrachtung aller Tätigkeiten des Stpfl. zu bestimmen.
→ BBK F. 3 S. 1281