Zuwendungen des Unternehmers an das Personal in Form von Gutscheinen
Abgrenzung von Sachgutscheinen, die unter die „44-Euro-Freigrenze” des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG fallen, und Wertgutscheinen
Es treten vermehrt Fälle auf, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern monatlich Gutscheine ausstellen, die den Arbeitnehmer berechtigen, bei einem fremden Dritten Waren oder Dienstleistungen zu beziehen. Die Abrechnung erfolgt anschließend zwischen dem Arbeitgeber und dem fremden Dritten.
Die umsatzsteuerlichen Folgen werden nachfolgend beschrieben. Dabei sind zwei Arten von Gutscheinen zu unterscheiden.
1. Sachgutscheine
Vom Unternehmer ausgegebene Sachgutscheine berechtigen den Arbeitnehmer zum Bezug einer nach Art und Menge bezeichneten Ware oder Dienstleistung; ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag ist nicht angegeben. Diese Gutscheine fallen unter die „44-Euro-Freigrenze„ des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (vgl. ESt-Kartei zu § 8 Fach 3 Karte 13).
Ein Unternehmer vereinbart mit einer ortsansässigen Tankstelle, dass seine Arbeitnehmer gegen Vorlage von „Benzingutscheinen„, die der Unternehmer ausgestellt und an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, die darauf bezeichnete Ware in der angegebenen Menge erwerben können (beispielsweise „Gutschein über 30 Liter Superbenzin„). Entsprechend löst die Tankstelle die eingereichten „Benzingutscheine„ nur für den vorgegebenen Zweck und die vorgegebene Menge ein und rechnet monatlich mit dem Unternehmer ab.
Lösung:
Diese Sachverhalte sind mit der Abgabe von Mahlzeiten in einer fremdbetriebenen Gaststätte bei Bestellung des Essens durch den Arbeitgeber vergleichbar (Abschn. 12 Abs. 12 Nr. 1 UStR). Der Unternehmer kann hinsichtlich der Leistung der Tankstelle als Leistungsempfänger angesehen werden. Damit steht ihm, unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG, der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf des Kraftstoffes zu.
Die unentgeltliche Weiterlieferung des Kraftstoffes an das Personal wird nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Bemessungsgrundlage hierfür stellen die nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG die beim Unternehmer angefallenen Kosten (= Eingangsrechnungen der Tankstelle) dar.
Es liegen keine nicht umsatzsteuerbaren Aufmerksamkeiten vor. Zu den Aufmerksamkeiten rechnen nur gelegentliche Sachzuwendungen bis zu 40 Euro (bis 2001: 60 DM) anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (Abschn. 12 Abs. 3 UStR). Regelmäßig zugewendete Gutscheine für Sachleistungen, die dem Personal ohne besonderen persönlichen Grund zugewendet werden, stellen auch bei Unterschreitung der o.g. Wertgrenzen keine Aufmerksamkeiten in diesem Sinn dar.
2. Wertgutscheine
Vom Unternehmer ausgegebene Wertgutscheine berechtigen den Arbeitnehmer zum Bezug einer Ware oder Dienstleistung, der durch einen auf dem Gutschein angegebenen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag begrenzt wird. Diese Gutscheine werden Bargeld gleichgestellt und fallen daher nicht unter die „44-Euro-Freigrenze„ des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (vgl. ESt-Kartei zu § 8 Fach 3 Karte 13).
Ein Unternehmer vereinbart mit einer ortsansässigen Tankstelle, dass seine Arbeitnehmer gegen Vorlage von „Benzingutscheinen„ in Höhe von 44 Euro, die der Unternehmer ausgestellt und an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, zu dem entsprechenden Wert Mineralölprodukte erwerben zu können. Die Tankstelle rechnet die eingelösten „Benzingutscheine„ monatlich mit dem Unternehmer ab.
Lösung:
Diese Sachverhalte sind mit der Abgabe von Mahlzeiten in einer fremdbetriebenen Gaststätte bei Bestellung des Essens durch den Arbeitnehmer und unter Hingabe einer Essenszuschussmarke des Arbeitgebers vergleichbar (Abschn. 12 Abs. 12 Nr. 2 UStR). In diesem Fall hat der Unternehmer mit der Tankstelle als fremden Dritten letztendlich nur die Rahmenvereinbarung geschlossen. Sein Personal kann die von ihm hingegebenen Gutscheine bei Einkäufen in Zahlung geben, also wie Bargeld verwenden.
Der Unternehmer hat aus der Abrechnung der Tankstelle keinen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, da er nicht Empfänger der konkretisierten Leistung ist. Bei Hingabe der „Benzingutscheine„ an das Personal ist noch nicht absehbar, welche konkrete Leistung die Tankstelle erbringen wird (Liefergegenstand, z.B. Normalbenzin, Superbenzin, Dieselkraftstoff oder ggf. andere Produkte, und bzw. oder Liefermenge).
Eine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe an das Personal nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG entfällt, da die Hingabe von Bargeld, hier in Form der Wertgutscheine, kein umsatzsteuerbarer Vorgang ist.
Im Rahmen von Außenprüfungen, insbesondere Lohnsteuer-Außenprüfungen, sind vergleichbare Sachverhalte aufzugreifen und zu überprüfen. Bei Feststellungen im Rahmen von Außenprüfungen ist die Veranlagungsstelle des Arbeitgebers durch eine Kontrollmitteilung über die zu kürzende Vorsteuer bzw. die zu besteuernden Sachzuwendungen zu informieren (vgl. auch Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst, Teil E 5.2.4).
Diese Rdvfg. ersetzt die Rundverfügung vom Az. w.o.
OFD Frankfurt am Main v. - S 7109 A - 2 - St I 1.10
Fundstelle(n):
YAAAB-21847