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BFH 10.12.1992 IV R 118/90
Abgabenordnung; | gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer bei einem Teil der Gesellschafter (§ 181 Abs. 5 AO)
Eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung kann nach Ablauf der für sie geltenden Festsetzungsfrist nach dem nicht durchgeführt oder geändert werden, wenn für eine oder mehrere der Personen, denen die Einkünfte zuzurechnen sind, die Festsetzungsfrist für die Folgesteuer bereits abgelaufen ist.