Feuerschutzsteuer;
Aufzeichnungspflichten
nach§ 9
Abs. 1 FeuerschStG für Versicherer und
Bevollmächtigte
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder gilt für die feuerschutzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten nach § 9 Abs. 1 FeuerschStG Folgendes:
Allgemeines
§ 9 Abs. 1 Satz 1 FeuerschStG verpflichtet Versicherer und Bevollmächtigte, zur Feststellung der Feuerschutzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.
Die Pflichten aus § 9 FeuerschStG werden ergänzt durch die allgemeinen Anforderungen an steuerlich vorgeschriebene Aufzeichnungen nach §§ 145 bis 148 AO.
Die Aufzeichnungen sind vollständig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen und so zu führen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.
Die Aufzeichnungen sind im Inland zu führen und aufzubewahren (§ 146 Abs. 2 Satz 1 AO). Sie und die dazugehörigen Unterlagen sind für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3 AO) geordnet aufzubewahren.
Verwendet der Versicherer bzw. Bevollmächtigte für seine Aufzeichnungen Datenträger, muss das angewandte Verfahren den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme – GoBS – ( BStBl 1995 I S. 738) sowie den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen – GDPdU – ( BStBl 2001 I S. 415) entsprechen.
Umfang der Aufzeichnungspflichten nach § 9 Abs. 1 FeuerschStG
Die Aufzeichnungen müssen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 FeuerschStG alle Angaben enthalten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Die Angaben beziehen sich jeweils auf das einzelne Versicherungsverhältnis.
Aufzuzeichnen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 FeuerschStG insbesondere Name und Anschrift des Versicherungsnehmers, die Nummer des Versicherungsscheins, das Versicherungsentgelt und der Steuerbetrag.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 FeuerschStG enthält eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung. Für die Besteuerung sind außerdem folgende Angaben von Bedeutung:
Dokumentation der Spartenzuordnung des einzelnen Versicherungsentgelts,
bei Sachversicherungen von Gebäuden und Hausrat ist anzugeben, ob die Gefahr „Feuer” mitversichert ist, nicht mitversichert ist oder ob nur die Gefahr „Feuer” versichert ist.
der Grund für die völlige oder teilweise Nichtversteuerung eines Versicherungsentgelts für die folgenden, im Gesetz genannten Sachverhalte:
fehlende Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 3 FeuerschStG,
mit Folgeprämien verrechnete Gewinnanteile gemäß § 2 Abs. 2 FeuerschStG,
ganz oder zum Teil zurückgezahlte (§ 3 Abs. 2 Satz 2 FeuerschStG) oder nicht vereinnahmte (§ 3 Abs. 3 Satz 2 FeuerschStG) Versicherungsentgelte (Stoml),
Versicherungszeitraum,
Zeitpunkt der Zahlung bei Istversteuerung,
Buchungsdatum,
Belegnummer (bei manuellen Buchungen),
verwendete Buchungs- bzw. Buchungstextschlüssel.
Bei der Besteuerung nach Ist-Einnahmen ist für jedes einzelne Versicherungsentgelt der für die darin enthaltene Steuer angewendete Steuersatz auszuweisen (auch bei Buchungen ohne Steuer). Entsprechend sind die Konten für Beitragsforderungen und -verbindlichkeiten nach Steuersätzen getrennt zu führen.
Dieser Erlass tritt mit Wirkung zum in Kraft.
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3
-S 6570/1
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 407
CAAAB-21824