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Abgabenordnung; | Ausübung eines Wahlrechts keine neue Tatsache (§ 173 AO)
Nach dem ist eine Verteilung von größeren Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV dann ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen bereits im Jahr ihrer Entstehung nach der Grundregel des § 11 Abs. 2 EStG abgezogen worden sind und die Veranlagung dieses Jahres bestandskräftig geworden ist. Eine Änderung der bestandskräftigen Veranlagung ist dann nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO möglich. Der Senat stellt hierzu fest, daß die nachträgliche Ausübung des Wahlrechts selbst jedoch keine neue Tatsache i. S. des § 173 AO, sondern eine Verfahrenshandlung ist. Sie könne nur dann zur Änderung nach § 173 AO führen, wenn sie zur Berücksichtigung sonstiger nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel erforderlich sei. Entsprechendes gelte, wenn bei der gesonderten und einheitlichen Feststellu...