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BAG 22.04.2004 8 AZR 159/03, NWB 21/2004 S. 166

Unfallversicherung | Schadensersatz für Personenschäden bei Streit unter Arbeitskollegen

Das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII greift ein, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung seines Arbeitskollegen beanstandet und ihm dabei einen Schubs mit der Hand vor die Brust gibt, auch wenn dies ungewollt zu schwerwiegenden Verletzungen führt. Eine betriebliche Tätigkeit liegt nämlich vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt. Die Haftung für Personenschäden (Schadensersatz und Schmerzensgeld) ist in diesem Fall gem. § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen ().

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