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Einkommensteuer | Auswirkung eines Verlustvortrags auf die Höhe des ausschüttbaren Gewinns (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG)
Die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus dem Hinweis auf den Ausgleich von Fehlbeträgen in Rdnr. 22 des (BStBl 2002 I S. 935) auf die kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge ergeben, hat die - St II 1.04 wie folgt beantwortet: Verwendbar bzw. rücklagenfähig i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG ist der Betrag, der sich nach Verrechnung mit handelsrechtlichen Verlustvorträgen ergibt. Soweit ein derartiger als verwendbar bzw. rücklagenfähig geltender Betrag nicht in die Rücklage eingestellt wird, liegt eine Leistung i. S. von § 27 KStG vor. Diese führt nur insoweit nicht zu kapitalertragsteuerpflichtigen Erträgen, als sich hierdurch das Einlagekonto, d. h. dessen positiver Bestand mindert (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 5 EStG). Maßgebend ist der Bestand des Einlagekontos, der sich zum Schl...BStBl 2003 I S. 366